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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von ClinicMatch

Stand: 08.09.2025

 

PERSONALVERMITTLUNG

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Alle Leistungen und Angebote von ClinicMatch (nachfolgend der Personalberater) im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bewerbern (nachfolgend „Kandidaten“) zum Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages zwischen Kandidat und Auftraggeber erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Der Personalberater widerspricht deren Geltung ausdrücklich.

 

Soweit ein Vermittlungsvertrag oder eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Personalberater und dem Auftraggeber abweichende Regelungen enthält, gehen diese im Falle von Widersprüchen den Bestimmungen dieser AGB vor.

 

§ 2 Durchführung des Vertrages

 

Der Personalberater verpflichtet sich, dem Auftraggeber geeignete Kandidaten zur Begründung eines Vertragsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 zu vermitteln. Dies kann erfolgen durch:

 

a) Auftragsvermittlung: Grundlage ist ein Vermittlungsvertrag, in dem die Anforderungen und die zu besetzende Position festgelegt werden.

 

b) Andienungsvermittlung: Der Personalberater stellt dem Auftraggeber eigeninitiativ einen Kandidaten vor, ohne dass zuvor ein Vermittlungsvertrag geschlossen wurde.

Ein Vertragsverhältnis gilt als durch den Personalberater vermittelt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Übermittlung der ersten Informationen durch den Personalberater ein Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG) und dem Kandidaten zustande kommt.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

 

a) dem Personalberater unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, über den Abschluss eines Vertrages mit einem von dem Personalberater vorgestellten Kandidaten sowie über die vereinbarte Jahresbruttovergütung zu informieren;

 

b) dem Personalberater auf Verlangen innerhalb von zehn Werktagen eine Kopie des geschlossenen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen zu überlassen oder Einsicht zu gewähren;

 

c) dem Personalberater vor der ersten persönlichen Vorstellung mitzuteilen, wenn der vorgeschlagene Kandidat dem Auftraggeber bereits bekannt ist;

 

d) dem Personalberater unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs zu informieren.

 

§ 3 Vermittlungsvergütung

 

Der Personalberater hat Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung für jeden vermittelten Kandidaten. Die Höhe richtet sich nach der vereinbarten Jahresbruttovergütung des Kandidaten und wird im jeweiligen Vermittlungsvertrag festgelegt.

 

Sofern keine individuelle Vereinbarung besteht, beträgt die Vermittlungsvergütung ein Drittel der Jahresbruttovergütung.

 

Die Mindestvergütung beträgt 15.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

 

Die Jahresbruttovergütung umfasst sämtliche vereinbarten Entgeltbestandteile (fixes Gehalt, Honorare, Boni, Tantiemen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Sachleistungen und geldwerte Vorteile).

 

Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens wird pauschal mit 10.000 EUR brutto pro Jahr angesetzt.

 

Ergebnis- oder zielabhängige Vergütungen werden bei der Berechnung so berücksichtigt, als ob die Ziele vollständig erreicht würden.

 

§ 4 Weitergabe von Kandidatenprofilen

 

Überlässt der Auftraggeber ein von dem Personalberater bereitgestelltes Kandidatenprofil oder Bewerbungsunterlagen an Dritte und kommt daraufhin zwischen dem Dritten und dem Kandidaten ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 zustande, bleibt der Auftraggeber dem Personalberater zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Zahlungen des Dritten werden auf die Vergütung angerechnet.

 

§ 5 Vermittlung von Ausbildungsverträgen

 

Bei der Vermittlung von Ausbildungsverträgen beträgt die Vergütung 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer pro vermitteltem Auszubildenden.

 

§ 6 Sonderleistungen

 

Beauftragt der Auftraggeber den Personalberater mit zusätzlichen Leistungen wie Fremdsprachentests, Persönlichkeitsanalysen, grafologischen Gutachten oder spezieller Anzeigenschaltung, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu erstatten. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage entsprechender Belege.

 

§ 7 Pauschales Vermittlungshonorar / Schadensersatz

 

Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nach § 2 Abs. 3 a) und/oder b) nicht nach oder verhindert er auf andere Weise die Berechnung der Vergütung, kann der Personalberater ein pauschales Vermittlungshonorar in Höhe von 35.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer verlangen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass dem Personalberater nur ein geringerer Vergütungsanspruch nach § 3 zusteht.

 

Unterlässt der Auftraggeber Mitteilungen nach § 2 Abs. 3 c) oder d), hat er dem Personalberater die dadurch entstandenen Kosten und nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen.

 

§ 8 Unterlagen

 

Vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen werden von dem Personalberater sorgfältig verwahrt und nach Beendigung der Zusammenarbeit zurückgegeben. Für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen haftet der Personalberater nicht.

 

Alle von dem Personalberater übergebenen Unterlagen über Kandidaten bleiben Eigentum von dem Personalberater oder des Kandidaten. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

Auf Verlangen von dem Personalberater sind alle Unterlagen, Kopien und Abschriften spätestens drei Monate nach Übergabe zurückzugeben; elektronische Kopien sind zu löschen.

 

Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von dem Personalberater (derzeit Hamburg). Der Personalberater ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 9 Eignung und Qualifikation

 

Der Personalberater prüft die Angaben der Kandidaten ausschließlich auf Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil des Auftraggebers. Die Überprüfung der tatsächlichen Eignung, Qualifikation und Richtigkeit der Angaben obliegt allein dem Auftraggeber.

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 10 Fälligkeit / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

 

Rechnungen von dem Personalberater sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber gerät spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

 

Eine Aufrechnung gegen Forderungen von dem Personalberater ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

§ 11 Haftungsbegrenzung

 

Der Personalberater haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von dem Personalberater, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

 

Für Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Personalberater auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

 

Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.

 

Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten sind.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für die Leistungspflichten des Auftraggebers ist der Sitz von dem Personalberater.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

Auf die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und dem Personalberater findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

 

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

 

Gleiches gilt bei Regelungslücken.

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